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AGB

  1. Vertragsabschluß und Vertragsinhalt
    Unsere Verkäufe erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.
    Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
     
  2. Preisstellung
    Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, netto ab Werk, ausschließlich Verpackung und beruhen auf den jetzigen Kostenfaktoren; erfahren diese bis zur Lieferung eine Änderung, behalten wir uns eine entsprechende Berichtigung vor; Anspruch auf Nachberechnung gilt als vereinbart.
    Für Aufträge ohne vorherige Preisvereinbarung gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
     
  3. Lieferzeit
    Die Lieferzeit ist nur als annähernd zu betrachten; sie beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen Voraussetzungen, die der Käufer zu erfüllen hat. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig.
    Unvorhergesehene Ereignisse im eigenen Werk oder beim Unterlieferanten, z.B. Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte (Streik oder Aussperrung), Ausschuss sowie vom Lieferer und Unterlieferer nicht verschuldete verspätete Anlieferungen wesentlicher Materialien verlängern die Lieferfristen angemessen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teils des Vertrages einwirken.
     
  4. Abnahme
    Wird Abnahme gewünscht, so sind deren Bedingungen spätestens bei Vertragsabschluss festzulegen. Die Abnahme hat stets in dem Lieferwerk unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Käufers. Unterlässt der Käufer die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen des Lieferwerkes als bedingungsgemäß geliefert.
     
  5. Verpackung
    Die Ware wird, soweit nach unserem Ermessen erforderlich, in handelsüblicher Weise und auf Kosten des Käufers verpackt.
     
  6. Versand und Gefahrübergang
    Mit Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr in jedem Falle auf den Käufer über. Mangels besonderer Weisungen erfolgt die Wahl des Transportweges oder Transportmittels nach bestem Ermessen und ohne Gewähr für die billigste und schnellste Verfrachtung.
    Versandfertig gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen; geschieht dies nicht, ist es uns überlassen, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen; das gleiche gilt bei Unmöglichkeit der Versendung.
     
  7. Zeichnungs- und Gewichtsabweichungen
    Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
     
  8. Gewährleistung
    Mängelrügen hat der Käufer sofort, spätestens aber 2 Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach Entdeckung des Fehlers, unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen.
    Nach Ablauf von 24 Monaten vom Tage des Abgangs der Ware kann der Käufer Mängelrügen nicht mehr erheben.
    Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf vor Besichtigung bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an dem bemängelten Stück nichts geändert werden. Beanstandete Stücke sind auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Soweit nach besonderer Vereinbarung die Frachtkosten für die Rücksendung des fehlerhaften Stückes von uns getragen werden, geschieht dies nur bis zur Höhe der Fracht von dem Werk des Käufers bis zu unserem Werk.
    Bei unverkennbaren Material- oder Ausführungsfehlern, die die Verwendbarkeit des Stückes ausschließen, können wir nach eigenem Ermessen kostenfreien Ersatz des ursprünglichen Liefergegenstandes stellen, den Minderwert ersetzen, Gutschrift zum berechneten Wert erteilen oder, im Einvernehmen mit dem Käufer, den Fehler beseitigen. Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleichgültig aus welchem Grund, sind ausgeschlossen.
    Natürlicher Verschleiß und andere Ursachen, auf die wir keinen Einfluss haben, wie z.B. Fehler in der vom Käufer vorgeschriebenen Konstruktion oder Wahl des Werkstoffes, unsachgemäße Behandlung und Überbeanspruchung entbinden uns von jeder Haftung. Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
    Ein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie auf Schadenersatz irgendwelcher Art, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, oder auf Wiedererstattung der unmittelbar oder mittelbar durch die Annahme, Verwendung oder Bearbeitung der fehlerhaften Stücke dem Käufer erwachsenen Kosten ist ausgeschlossen.
     
  9. Zahlungsbedingungen
    Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht andere Bedingungen vereinbart sind. Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber herein. Gutschrift für Wechsel oder Schecks gilt stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers; sie erfolgt mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
    Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben.
    Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, zur Folge; sie berechtigen uns, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluß zurück-zutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiter-veräußerung der Ware zu untersagen und sie in unsere Verfügungsgewalt zu nehmen.
     
  10. Eigentumsvorbehalt
    (1). Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich welchem Rechtsgrund zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

    (2). Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. (1). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die Ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentums-rechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. (1).

    (3). Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen solange er nicht im Verzug ist, veräußern, voraus gesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. (4) – (6) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

    (4). Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

    (5). Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff.(2) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

    (6). Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag Ziff. (4). und (5) entsprechend.

    (7). Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziff. (3) und (6) bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. (7). genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle befugt. Der Widerruf gilt als erfolgt bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung. Danach eingehende, an uns abgetretene Außenstände sind uns unverzüglich mit Vor- und Zuname, Adresse und Forderungshöhe der Drittschuldner bekannt zu geben und diese – sofern wir das nicht selber tun – von der erfolgten Abtretung zu unterrichten. Zugleich ist uns eine Aufstellung über unsere noch beim Käufer vorhandenen Waren einzusenden.

    (8). Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

    (9). Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
     
  11. Schutzrechte Dritter
    Bei Aufträgen auf Erzeugnisse, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale uns der Käufer vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Käufer entlastet uns im Falle einer Inanspruchnahme.
     
  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist Altenkirchen/Westerwald. Gerichtsstand ist für beide Seiten Altenkirchen/Westerwald. Dies gilt auch bei Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Bei Geschäftsabschlüssen mit Firmen, deren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland ist, gilt ausschließlich deutsches Recht.

Stand: 08.12.2021